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Neuer Förderaufruf für E-Fahrzeuge: Flotten in Handwerksbetrieben und KMUs
Förderaufruf zum Flottentausch – Bewerbung vom 4. August bis zum 14. September 2020
Schon am 5. Dezember 2017 trat die Förderrichtlinie Elektromobilität in Kraft, nach der das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowohl die Anschaffung relevanter Elektrofahrzeuge als auch die Investition in die zum Laden notwendige Infrastruktur fördern will.
Das Ziel ist klar: Es geht um eine schrittweise Umstellung des gesamten Verkehrssektors auf klima- und umweltfreundliche Technologien.
Im jüngsten Förderaufruf wendet sich das BMVI explizit an das Handwerk sowie KMUs, die eigene Fahrzeugflotten für den Außendienst oder ähnliche Zwecke betreiben. Beim Tausch der Nutzfahrzeuge gegen elektrisch betriebene Alternativen können die Unternehmen auf finanzielle Unterstützung bauen. Ebenso wichtig ist naturgemäß der Aufbau einer Infrastruktur, die das bedarfsgerechte Laden der Batterien ermöglicht. Mit insgesamt rund 50 Millionen Euro beteiligt sich das BMVI an den relevanten Investitionen.
Wichtig: Auch diese Fördermittel werden im sogenannten Windhund-Verfahren vergeben und sollen bis zum Jahresende ausgeschüttet werden. Für interessierte Unternehmen heißt das, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Die Fördermittel werden also entsprechend der Reihenfolge, in der die vollständigen und fristgerecht eingereichten Anträge förderfähiger Unternehmen eingehen – und zwar solange die Mittel reichen. Ausschlaggebend ist demnach die Kennung, die das elektronische Antragssystem easy-Online fortlaufend vergibt.
Wer kann eine Förderung beantragen?
Dieser Förderaufruf richtet sich an das Handwerk und Unternehmen, die sich zeitnah E-Nutzfahrzeuge sowie die relevante Infrastruktur anschaffen wollen. Die grundsätzlich förderberechtigten Unternehmen sind:
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handwerksähnliche und Handwerksunternehmen, die in der Handwerksrolle oder ins Gewerbeverzeichnis eingetragen sind und dies belegen sowie
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kleine und mittlere Unternehmen, die der EU-Definition entsprechen (< 250 Mitarbeiter und < 50 Mio. Umsatz)
Wichtig: Auch Leasing Unternehmen sind grundsätzlich förderfähig, wenn die anzuschaffenden Fahrzeuge explizit für Leasing Verträge mit KMUs oder Handwerksbetrieben vorgesehen sind. Generell haben Antragsteller eine Bestätigung der Kommune vorzulegen, dass die Beschaffung der E-Nutzfahrzeuge als Bestandteil von Umsetzungsmaßnahmen eines Konzeptes zur E-Mobilität oder ähnliche Projekte bewertet wird.
Nicht gefördert werden: Sämtliche Organisationen und Einrichtungen, die nicht unter die o. g. Definition fallen, sind nicht antragsberechtigt – mit der ebenfalls o. a. Ausnahme der Leasing Gesellschaften. Diese Einschränkung wurde festgelegt, da der Förderaufruf im Rahmen des Konjunkturpaketes 2020 gestartet wurde.
Noch einige Hinweise: Neben der Online-Beantragung müssen förderfähige Unternehmen das gesamte Formular innerhalb einer Woche an den Projektträger Jülich übersenden – und zwar per Post. Gehen die Unterlagen nicht innerhalb von sieben Tagen ein, gilt der Online-Antrag als unvollständig. Das wiederum hat zur Folge, dass dieser Antrag in der Reihenfolge nach hinten rutscht und erst berücksichtigt wird, wenn die vollständig eingereichten Anträge bearbeitet wurden – sollten dann noch Mittel zur Verfügung stehen. Die maximale Förderung ist auf zehn Millionen Euro je Antrag und Unternehmen begrenzt.
Förderfähige Unternehmen können die Antragstellung durchaus einer dritten Person überlassen und auch sämtliche Formalitäten abwickeln lassen. Jedoch kann auf eine rechtsverbindliche Unterschrift des antragsstellenden Unternehmens nicht verzichtet werden – und es bedarf einer entsprechenden Vollmacht.
Welche Investitionen gelten als förderfähig?
Dieser Förderaufruf bezieht sich einerseits auf die Anschaffung straßengebundener E-Fahrzeuge, die entsprechend der EU-Richtlinie 2007/46/EG in die europaweit geltenden Fahrzeugklassen N1, N2 sowie N3 fallen. Weder Leasing Verträge noch Fahrzeuge mit einem Kilometerstand von mehr als 1.000 km werden akzeptiert.
Allerdings dürfen die Fahrzeuge einmalig auf den Hersteller oder ein Autohaus zugelassen gewesen sein. Andererseits können die Investitionen für eine bedarfsgerechte Lade-Infrastruktur geltend gemacht werden. Hierbei ist es wichtig, dass diese Kosten in einem zweckdienlichen Verhältnis zur Fahrzeugförderung stehen.
Wichtig: Darüber hinaus können auch Fahrzeugumrüstungen zur E-Mobilität gefördert werden, wenn sie sich auf die Zulassungsklassen N1, N2 und N3 beziehen und keine Serienlösungen zur Verfügung stehen. Allerdings wird hier jeweils im Einzelfall entscheiden.
Nicht gefördert werden: Explizit von der Förderung ausgeschlossen sind sämtliche Fahrzeuge außerhalb der o. g. Zulassungsklassen, Hybrid-Fahrzeuge (HEV), Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) und Fahrzeuge, die mit einer Batterie auf Bleibasis angetrieben werden.
Noch einige Hinweise: Es gilt keine Mindestanzahl an anzuschaffenden Fahrzeugen. Allerdings sollten die relevanten Fahrzeuge zu wenigstens 60 Prozent mit Hilfe erneuerbarer Energien angetrieben werden.
Wie funktioniert die Förderung?
Insgesamt stehen für den aktuellen Förderaufruf 50 Millionen Euro zur Verfügung, wobei der maximale Förderbetrag je Unternehmen auf zehn Millionen Euro limitiert ist. Sollten verbundene Unternehmen eine Förderung beantragen, zählen sie als ein Antragsteller.
Wichtig: Gegenstand der Förderung sind die Mehrausgaben, die bei der Anschaffung eines E-Fahrzeuges im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen anfallen. Damit wird die Förderung als Investitionszuschuss ausgezahlt, der auf der Basis der jeweiligen Mehrausgaben zur Erreichung der ökologischen Ziele berechnet wird.
Noch einige Hinweise: Die Förderquote darf bis zu 40 Prozent betragen, da sie den beihilferechtlichen Bestimmungen unterliegt. Ausschlaggebend ist Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU. KMU können einen zusätzlichen Bonus von zehn bzw. 20 Prozent in Bezug auf die Förderquote erhalten, sollte das Umstellungsvorhaben andernfalls nicht realisiert werden können. Allerdings ist dafür eine KMU-Erklärung mit einzureichen.
Wie und wann erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?
Grundsätzlich werden die Listenpreise der gängigen Fahrzeuge von der Förderstelle und die notwendigen Mehrausgaben ermittelt, um die Auszahlung als Pauschale durchführen zu können. Sobald die angeschafften E-Fahrzeuge zugelassen und die Lade-Infrastruktur installiert wurde, kann die Auszahlung mit einem speziellen Formular beantragt werden. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
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Kopie der Zulassungsbescheinigungen
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Nachweis über die Inbetriebnahme der Lade-Infrastruktur, wie beispielsweise ein entsprechendes Protokoll
Wichtig: Können für spezielle Fahrzeuge oder Infrastruktur-Investitionen keine Pauschalen angesetzt werden, müssen die Mehrausgaben individuell ermittelt werden. Dazu sind die relevanten Rechnungen einzureichen.
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